Zum Jahreswechsel 2022 bringt die Umsetzung einiger EU-Richtlinien im B2C-Bereich Veränderungen mit sich, welche vorallem die Rechte von Verbrauchern im digitalen Bereich stärken. Ab dem 1. Januar 2022 sind im gesamten E-Commerce eine Vielzahl von neuen Vorschriften zu beachten:
Aktualisierungspflicht für Produkte mit digitalen Elementen
Immer mehr Produkte, beispielsweise Smartphones, besitzen sogenannte digitale Elemente. Der Begriff „digitale Produkte“ umfasst sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen. Beispiele für digitale Inhalte sind Software, Computerspiele, Musik oder Videos. In den Bereich der digitalen Dienstleistungen fallen unter anderem Cloud-Speicher, Social-Media Dienste oder auch Legal-Tech-Angebote. Für diese Produkte wird es zukünftig eine Aktualisierungspflicht geben. Das bedeutet, der Verkäufer ist dazu verpflichtet, dem Verbraucher Sicherheitsupdates und funktionserhaltende Aktualisierungen zu geben. Für welchen Zeitraum die Aktualisierungspflicht besteht ist noch unklar. Die Pflicht gilt bei Verträgen mit Laufzeit für den gesamten Bereitstellungszeitraum. Bei Verträgen ohne festgeschriebene Laufzeit, zum Beispiel Software-Kaufverträgen, ist lediglich vorgegeben, dass der Unternehmer die Aktualisierungen für einen angemessenen Zeitraum bereitstellen muss. Konkrete Vorgaben macht der Gesetzgeber insofern nicht.
Neuer Sachmangelbegriff im Gewährleistungsrecht
Neben Neuerungen im Verpackungs- und Elektrogesetz wird im Januar die Warenkaufrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hier kommt es besonders im Gewährleistungsrecht zu Änderungen – unter anderem zu einem neuen Sachmangelbegriff. Bisher war eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Lediglich, wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, kam es darauf an, welche Beschaffenheit üblich ist. Mit der Änderung des Sachmangelbegriffs ist das nicht mehr so. Eine Sache ist dann bei vereinbarter Beschaffenheit nur frei von Rechtsmängeln, wenn sie zusätzlich die übliche Beschaffenheit aufweist. Dazu gehört auch, dass die Ware verpackt, mit Zubehör und gegebenenfalls mit der dazugehörigen Anleitung übergeben wird. Die Folge für Händler: Sie müssen in puncto branchenüblicher Warenbeschaffenheit stets up-to-date bleiben.
Neue Gesetze 2022: Anpassung des Gewährleistungsrechts
Das Gewährleistungsrecht wird für Verbraucher bei Auftreten eines Mangels gestärkt. Bisher war es so, dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang vermutet wurde, dass die Sache mangelhaft war. Dieser Zeitraum wird auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet, der Verbraucher muss innerhalb dieses Zeitraums nicht beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Dies stellt einen entscheidenden Vorteil für den Verbraucher dar.
Außerdem muss in Zukunft keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, um Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung in Anspruch zu nehmen. Fristbeginn ist automatisch ab dem Aufmerksammachen auf den Mangel.
Weiter wird die Verjährungsfrist zum durchsetzen von Mängeln in manchen Fällen verlängert. Die Verjährungsfrist läuft nach Auftreten des Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten ab. Wenn der Mangel also am Ende der Frist auftritt, wird diese entsprechend um zwei Monate verlängert.
Auch die Bedingungen für Garantien werden strenger. Händler müssen dem Käufer in Zukunft die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
Ab März weitere Neuerungen
Im März 2022 kommt es durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge zu weiteren Änderungen. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist von Verbraucherverträgen stehen hier im Vordergrund. Das betrifft Vertragstypen wie zum Beispiel Zeitschriftenabonnements und Mobilfunkverträge. Bisher können diese nach der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Kündigungsfrist betrug drei Monate. Die Änderung: eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren bleibt bestehen, allerdings kann eine stillschweigende Vertragsverlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen, die mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Hemmung des Wettbewerbs, die durch den erschwerten Wechsel zu anderen Anbietern stattfindet, soll damit verhindert werden.
Ab Juli 2022 sollen Webseiten außerdem über einen Kündigungsbutton, ähnlich wie der „Jetzt-Kaufen“-Button verfügen. Dadurch können Verbraucher Verträge leichter kündigen.
So viel lässt sich festhalten: Langweilig wird es im Online-Handel 2022 nicht. Für Onlinehändler:innen kommt es zu diversen, teils komplexen Änderungen. Sie sollten Verträge, Prozesse und AGBs schnellstmöglich anpassen. Es bedarf Unterstützung? Kontaktieren Sie uns einfach.